Testament & Erbe

Das deutsche Erbrecht ist kompliziert. Doch es hält zahlreiche einfache Gestaltungsmöglichkeiten bereit, Streitigkeiten zwischen den Erben durch eine letztwillige Verfügung auszuschließen.

Wir beraten Sie über Gestaltungsmöglichkeiten zur Durchsetzung Ihrer Ziele, den notwendigen Inhalt eines Testaments, die Formalien eines eigenhändigen und notariellen Testaments, alternative Gestaltungsmöglichkeiten (wie Schenkungen zu Lebzeiten)

Unsere Artikel zum Thema:

  • Testamentsformen
    Ordentliches Testament, gemeinschaftliches Testament, Berliner Testament, Nottestament
  • Aufbewahrung
    Eigenhändiges und notarielles Testament

FAQ

Testamentsformen

Ordentliches Testament

Sie können ein so genanntes ordentliches Testament entweder vor einem Notar errichten (öffentliches Testament) oder aber auch eigenhändig niederschreiben.

Notarielles Testament

Bei einem Notar erklären Sie Ihren letzten Willen mündlich; dieser wird schriftlich niedergelegt und danach noch einmal vorgelesen, um schließlich von Ihnen und dem Notar unterschrieben zu werden. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dem Notar eine offene oder verschlossene Schrift mit dem Hinweis darauf zu übergeben, dass es sich dabei um die Abfassung Ihres letzten Willens handelt.

Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament muss komplett handschriftlich verfasst und mit vollem Vor- und Familiennamen unterschrieben sein; ansonsten ist das Testament unwirksam. Außerdem empfiehlt es sich auch den Ort und das Datum der Niederschrift zu vermerken. Dadurch sind die Erben in der Lage, einen Widerruf, Änderungen und Ergänzungen besser einzuordnen.

Gemeinschaftliches Testament

Ein gemeinschaftliches Testament kann allein von Ehepartnern errichtet werden. In einem Dokument werden hier die Verfügungen beider Ehepartner festgehalten. Das gemeinschaftliche Testament ist sowohl als eigenhändiges oder öffentliches (notarielles) Testament möglich. Wenn Sie es als eigenhändiges Testament errichten wollen, dann muss es von Ihnen bzw. Ihrem Ehepartner handschriftlich geschrieben werden. Anschließend müssen Sie und Ihr Partner jeweils persönlich unterschreiben. Sie und Ihr Ehepartner sind dann an den einmal erklärten letzten Willen gebunden. Wollen Sie Ihr gemeinschaftliches Testament ändern oder widerrufen, ist dies problemlos möglich, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner darüber einig sind. Sie können dann die Aufhebung oder Änderung einfach in einem neuen gemeinschaftlichen Testament erklären. Wollen nur Sie oder Ihr Partner die Änderung oder Aufhebung, muss das gemeinschaftliche Testament ganz oder teilweise vor dem Notar widerrufen werden. Das geht allerdings nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr. Soweit das gemeinschaftliche Testament widerrufen wurde, wird es unwirksam.

Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Bei dieser Testamentsform setzen sich die Ehepartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen (Voll-) Erben oder alleinigen Vorerben ein. Dadurch erben die Kinder das Vermögen beider Elternteile erst nach dem Tod beider Ehepartner. Diese Verfügung hat für den überlebenden Ehegatten den Vorteil, dass er in der Verfügung über den Nachlass nicht beschränkt ist und somit frei darüber verfügen kann. Im Falle des Todes des zweiten Elternteils, geht das Vermögen beider Elternteile dann als eine (vereinigte) Vermögensmasse auf die Kinder über.

Nottestament

Nottestamente sind außerordentliche Testamente, die es dem Erblasser ermöglichen, auch unter außergewöhnlichen Umständen – ohne Notar – seinen letzten Willen festzusetzen. Durch mündliche Erklärung gegenüber Zeugen kann ein solches Nottestament errichtet werden. Es verliert dann aber drei Monate nach seiner Errichtung seine Gültigkeit, wenn der Erblasser noch lebt.

Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteil soll den nächsten Angehörigen des Erblassers einen Anteil am Nachlass sichern. Der Erblasser kann aber z.B. durch eine testamentarische Verfügung bestimmen, dass die bzw. bestimmte gesetzliche Erben vom Erbe ausgeschlossen werden sollen (Enterbung). Auch kann der Erblasser sein gesamtes Vermögen nur deshalb verschenken, um dadurch die gesetzlichen Erben zu beeinträchtigen. Für solche Fällen stellt das Pflichtteilsrecht sicher, dass die gesetzlichen Erben nicht leer ausgehen.

Höhe

Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch, der sich gegen den oder die Erben richtet. Ein Anspruch auf Nachlassgegenstände besteht hingegen nicht. Zur Berechnung des Pflichtteils muss zum einen der gesetzliche Erbteil und zum anderen der Wert des Nachlasses ermittelt werden. Der Pflichtteil muss vom Berechtigten geltend gemacht werden, d.h. Sie müssen ggf. einen bestimmten Geldbetrag verlangen.

Auskunftsanspruch

Voraussetzung für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches ist die Kenntnis über den Umfang und Wert des Nachlasses. Zu diesem Zwecke sieht das Gesetz einen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB) vor. Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und der Schulden einschließlich der Schenkungen der letzten zehn Jahre zukommen lassen. Der Pflichtteilsberechtigte kann bei Bedarf vor Gericht die Auskünfte einklagen. In schwierigen Fällen hat der Pflichtteilsberechtigte Anspruch auf Wertermittlung des Nachlasses durch einen Sachverständigen. Die anfallenden Gutachterkosten gehen zu Lasten des Nachlasses.

Entziehung des Pflichtteils

In folgenden Fällen kann der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen:

Einem Abkömmling, wenn er dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtet,wenn er sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig gemacht hat,wenn er sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig gemacht hat,wenn er seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat,wenn er gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt (heute kaum zu erfüllende Bedingung).

Einem Elternteil,wenn er dem Erblasser nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens oder eines anderen schweren Vergehens gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat oder wenn er seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat.

Dem Ehegattenaus den gleichen Gründen, die eine Entziehung gegenüber einem Abkömmling möglich machen. Der ehrlose oder unsittliche Lebenswandel ist hier jedoch kein Entziehungsgrund.

6-Wochen-Frist beachten

Bei Kenntniserlangung über einen Erbanfall hat der potentielle Erbe gemäß § 1944 BGB grundsätzlich eine Frist von 6 Wochen, um das Erbe auszuschlagen. Diese Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich zu Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.

Erbausschlagung zur Erbfallgestaltung wegen Überschuldung

Die Ausschlagung des Erbes ist immer dann sinnvoll, wenn das Erbe überschuldet ist. Eine Erbausschlagung kann aber auch zur steuerlichen Optimierung des Erbfalls in Betracht gezogen werden. Weiterhin kann die Erbausschlagung in bestimmten Fallkonstellationen auch zur Umsetzung des eigentlichen Willens des Erblassers genutzt werden.

Erbausschlagung zur Erbfallgestaltung wegen fehlenden Testaments

Eine Erbausschlagung kann z.B. sinnvoll sein, wenn der Erblasser kein Testament errichtet hat. So hat der kinderlose Erblasser E als einzige gesetzliche Erbin seine Schwester S, deren Alleinerben wiederum die Töchter T1, T2 und T3 sind. Der E hinterlässt ein Reinvermögen in Höhe von 180.000 €, welches er bereits zu Lebzeiten für seine 3 Nichten vorgesehen hatte. Ein Testament hat E nicht errichtet. Nach dem Tod von E leitet die wegen des fehlenden Testaments per Gesetz alleinerbende S das Erbe in 3 gleichen Teilen an T1, T2 und T3 weiter. Wenige Monate später erhält S einen Erbschaftsteuerbescheid in Höhe von 28.849 €.
Hier wurde dasselbe Vermögen zunächst von E an S vererbt und anschließend an die drei Töchter weitergeschenkt. Die Schenkungen der S an die Töchter unterliegen zwar dem Freibetrag, sie sind jedoch auf die Freibeträge weiterer Vermögensübertragungen innerhalb der nächsten 10 Jahre anzurechnen. Hätte die S das Erbe ausgeschlagen, so wären automatisch T1, T2 und T3 Erben des E geworden. In diesem Fall hätte jede der Töchter den Freibetrag der hier anzusetzenden Erbschaftsteuerklasse II in Höhe von 10.300 € abziehen können und außerdem einen niedrigeren Progressionssteuersatz wegen der jeweils geringeren Höhe des einzelnen Erbteils in Anspruch nehmen können. Die drei Töchter hätten jeweils 5.964 € Erbschaftsteuer bezahlt. Insgesamt wären durch die Erbausschlagung Steuern in Höhe von 10.957 € gespart worden. Zusätzlich könnten weitere Vermögensübertragungen zwischen S und ihren Töchtern ohne Schmälerung des Freibetrages vorgenommen werden.

Erbausschlagung zur Erbfallgestaltung bei vorhandenem Testament

Eine Erbausschlagung kann aber auch bei Vorliegen eines Testaments sinnvoll sein. Auch hier können erhebliche Steuereinsparungen erzielt werden wie folgendes Beispiel zeigt: Ein in Gütertrennung lebendes Ehepaar verunglückt bei einem Autounfall. Der Vater V stirbt noch am Unfallort, die Mutter M verstirbt 2 Tage später. Die Ehegatten hatten ein Testament gemacht, in dem sie sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Beide Partner verfügten über ein Reinvermögen von jeweils 1.000.000 €. Nach dem Ableben der Mutter erben die zwei gemeinsamen Kinder des Ehepaares zu gleichen Teilen, jeweils 1 Million Euro. Allerdings haben die Kinder als Rechtsnachfolger der Mutter die auf deren Erbanfall vom Vater zu entrichtende Erbschaftsteuer in Höhe von 131.670 € zu zahlen. Die Kinder können auf das ihnen von der Mutter zufallende Gesamterbe den Freibetrag in Höhe von jeweils 205.000 € nur einmal abziehen. Sie haben bei einem Steuersatz von 19 % und unter Berücksichtigung einer Ermäßigung für mehrfach unter nahen Verwandten übertragenes Vermögen jeweils 72.694 € Erbschaftsteuer zu bezahlen. Insgesamt sind somit 277.058 € Erbschaftsteuer zu entrichten. Würden die Kinder als Rechtsnachfolger der Mutter innerhalb der 6-Wochen-Frist das Erbe für den Teil, der beim Tod des Vaters auf die Mutter übergegangen ist, ausschlagen, so würden die Kinder als gesetzlich nachfolgende Erben diesen Teil vom Vater direkt erben. Die Steuerfreibeträge würden bei jedem Kind zweimal anzusetzen sein, der Steuersatz würde sich auf 15 % ermäßigen. Jedes Kind würde somit nur noch 88.500 € Erbschaftsteuer bezahlen. Die Ersparnis würde bei dieser Gestaltung 100.058 € betragen.

Erbausschlagung durch Ehegatten

Anders als für andere Erben, für die durch eine Ausschlagung der Erbschaft auch die Pflichtteilsansprüche verloren gehen, kann die Erbausschlagung für Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, von Vorteil sein. Der Ehegatte behält nämlich trotz Erbausschlagung den (kleinen) Pflichtteilsanspruch und kann zusätzlich den konkret berechneten Zugewinnausgleich geltend machen. Eine solche Gestaltung kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn der nach erbrechtlichen Kriterien pauschal zu ermittelnde Zugewinnausgleich zu niedrig bemessen ist. Denkbar ist eine solche Gestaltung auch in anderen Fällen, die zu einer Minimierung der Erbschaftsteuerbelastung führen sollen.

Erbauseinandersetzung

Durch den Erbfall werden die Erben Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Dies bedeutet, dass die Erben als Erbengemeinschaft nur gemeinsam über das Erbe verfügen können. Gehörte z.B. zum Erbe eines verheirateten Vaters mit 4 Kindern ein Einzelunternehmen, so werden bei gesetzlicher Erbfolge der Ehegatte und die Kinder Mitunternehmer. Alle erzielen dann z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Neben den täglichen Problemen bei der Abstimmung über die Führung des Unternehmens sind auch gesonderte Gewinnfeststellungen beim Finanzamt vorzunehmen.
Die Erzielung einer Übereinkunft der Erbengemeinschaft über die Aufteilung des Erbes und die Durchführung der Aufteilung bezeichnet man als Erbauseinandersetzung. Um die Zurechnung der ertragsteuerlichen Einkünfte zu erleichtern, kann innerhalb einer 6 Monats Frist in der Regel die Erbauseinandersetzung mit Rückwirkung beschlossen werden. Wird innerhalb eines maximal auf 6 Monate befristeten Zeitraums ab dem Eintritt des Erbfalls eine Auseinandersetzungsvereinbarung rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Erblassers vereinbart, so können nach Auffassung der Finanzverwaltung die erst später verteilten Erbteile bereits ab dem Zeitpunkt des Erbanfalls den einzelnen Erben zugerechnet werden.

Beim (Ver) Erben an die Steuer denken

Bei jeder Vermögensübertragung können Sie böse Überraschungen erleben, wenn Sie die steuerlichen Folgen Ihrer Handlungen nicht rechtzeitig bedenken. Durch eine steueroptimierte Beratung lassen sich Fehler vermeiden, die Sie im Zweifel viel Geld kosten können. Hier gilt das Sprichwort: „Man erbt zweimal, nämlich einmal vom Erblasser und einmal vom Berater.“ Dieser Grundsatz trifft nicht nur für den Erbfall, sondern auch für die Durchführung von Maßnahmen zur vorweggenommenen Erbfolge zu. Aber auch nach Eintritt eines Erbfalles können Sie u.U. als gesetzlicher Erbe durch kluges Handeln z.B. die rechtzeitige Erbausschlagung noch Geld vor dem Fiskus retten.

Vorsorge zu Lebzeiten

Damit Ihr Vermögen bei Eintritt des Erbfalls möglichst ungeschmälert auf Ihre Erben übergehen kann, bieten sich eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten an. Hier sollten Sie die steuerlichen Vergünstigungen – wie die Freibeträge oder auch die unterschiedlich hohen Steuersätze – ausnutzen. Wichtig ist, dass Sie sich zunächst einen Überblick über die Bestandteile und den Wert des Vermögens verschaffen. Dann ist natürlich zu überlegen, wem was „vermacht“ werden soll.

Schenkung unter Ausnutzung der 10-Jahresfrist

Die Schenkungsteuer ist die „Erbschaftsteuer unter Lebenden“. Hier sollten Sie wissen, dass alle Schenkungen und auch der Vermögensanfall auf Grund des Erbfalls für schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Zwecke zusammengerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die einzelnen Vermögensübertragungen innerhalb eines 10-Jahreszeitraums erfolgen. Dies bedeutet, dass Sie alle 10 Jahre erneut die Schenkungsteuer-Freibeträge ausnutzen können. Je umfangreicher also das Vermögen ist und je weiter entfernt die Verwandtschaft zu dem Begünstigten steht, desto früher sollte daher mit der Übertragung des Vermögens begonnen werden.

Adoption und Heirat

Wir stellen immer häufiger fest, dass Erblasser und Erbe entweder gar nicht oder nur sehr entfernt miteinander verwandt sind. Eine interessante Möglichkeit, erhebliche steuerliche Nachteile zu vermeiden, kann hier im Einzelfall die Adoption sein. Durch eine Adoption des zu Begünstigenden können häufig wesentlich höhere Freibeträge sowie niedrigere Steuersätze für die Vermögensübertragung erreicht werden.
Wenn Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, könnte eine Heirat ein wichtiger Schritt zur Absicherung des Partners sein, da dann wesentlich höhere Freibeträge und niedrigere Steuersätze anzusetzen sind.

Übertragung besonders begünstigten Vermögens

Für die Höhe der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer ist auch von Bedeutung, welche Art von Wirtschaftsgütern übertragen wird. Steuerlich besonders begünstigt ist die Übertragung von Grund- sowie Betriebsvermögen. So ist z.B. eine mittelbare Grundstücksschenkung steuerlich begünstigt. Schenken Sie Ihrem Sohn Bargeld in Höhe von 300.000 €, so fällt eine Schenkungsteuer in Höhe von 10.450 € an. Bei Schenkung desselben Betrages unter der Auflage, es für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks (Kaufpreis 300.000 €, Steuerwert 200.000 €) zu verwenden, entfällt die Schenkungsteuer.
Weitere Begünstigungen werden für Vermögensgegenstände gewährt, die zu einem Betriebsvermögen zählen. Hier kann es sich unter Umständen lohnen, z.B. ein Grundstück noch vor der Vermögensübertragung in ein Betriebsvermögen einzulegen.

Wichtig: Die begünstigte Übertragung von Grundvermögen soll wegen verfassungsrechtlicher Bedenken in naher Zukunft abgeschafft werden. Hier können Sie im Einzelfall durch eine baldige Übertragung noch einen erheblichen Steuervorteil realisieren.

Vermeidung von Unternehmenszerschlagungen

Gehört ein Unternehmen zur Erbmasse, ist dessen Fortführung durch eine Erbengemeinschaft wegen der häufig auftretenden Interessenkollisionen oft mit vielen Problemen verbunden. Sie können aber als Erblasser durch entsprechende Nachlassgestaltungen bereits zu Lebzeiten den Fortbestand eines zum Erbe gehörenden Unternehmens sichern. So haben Sie z.B. die Möglichkeit, eine testamentarische Regelung über die Aufteilung des Erbes gezielt und damit unternehmensorientiert auf die einzelnen Erben vorzunehmen.

Vorweggenommene Erbfolge

Die Übertragung einzelner Bestandteile des Erbes zu Lebzeiten des Erblassers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist ein wesentliches Gestaltungsinstrument. Hierbei haben Sie als Erblasser den größtmöglichen Einfluss auf die Übertragung des Erbes und z.B. die Fortführung Ihres Unternehmens in Ihrem Sinne. Aber auch steuerlich ist die Übertragung des Erbes oder von Teilen desselben häufig sehr interessant. Darüber hinaus können Sie sich bestimmte Rechte – wie Nießbrauchs- oder Rückübertragungsrechte – sichern.

Gestaltungsmöglichkeiten bei Eintritt des Erbfalles

Häufig kommt der Eintritt des Erbfalles überraschend. Auch ist es vielen Menschen unangenehm, sich mit dem eigenen Ableben und der damit im Zusammenhang stehenden Regelung der Vermögensfragen zu befassen. Deshalb kommt es bei vielen Erbfällen zu langwierigen rechtlichen Komplikationen. Die steuerliche Regelung des Erbanfalls ist oft ebenso suboptimal, obwohl die gesetzlichen Erben trotz des Nichtvorliegens eines Testaments oder eines Erbvertrages teilweise erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten zur rechtlichen und steuerlichen Optimierung besitzen. Deshalb gilt: Im Erbfall sofort zum Berater!

Warum eine Patientenverfügung?

Durch einen Unfall, eine Erkrankung oder das Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter können Sie in die Situation kommen, dass Sie nicht mehr selbst in der Lage sind, für sich Entscheidungen zu treffen. Wollen Sie für diese Fälle vorsorgen, dann sollten Sie über eine Patientenverfügung – auch Patiententestament genannt – nachdenken. Dabei müssen Sie sich zugleich darüber im Klaren werden, wer zum einen im Ernstfall Entscheidungen für Sie treffen soll, wenn Sie selbst vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr dazu in der Lage ist, und wie zum anderen Ihre Wünsche und Vorstellungen Beachtung finden können.

Inhalt
Normalerweise sprechen Sie mit Ihrem Arzt über Ihre Behandlung. Sie entscheiden letztlich nach entsprechender Aufklärung durch den Arzt wie Sie behandelt werden wollen. Können Sie das aus den o.g. Gründen nicht mehr, dann entscheidet der Arzt für Sie nach Ihrem mutmaßlichen Willen. Der Arzt muss sich hypothetisch fragen, wie sich der Patient in der aktuellen Lage verhalten würde, wenn er willens- und entscheidungsfähig wäre. Der Bundesgerichtshof verlangt vom Arzt in dieser Situation eine sorgfältige Abwägung aller Umstände. Dazu zählen insbesondere frühere Äußerungen, religiöse Überzeugungen, bekannte Wertvorstellungen des Patienten, altersbedingte Lebenserwartung sowie nicht zuletzt auch die Bewertung von Schmerzen und Schäden in der verbleibenden Lebenszeit. Möchten Sie allerdings, dass der Arzt Ihren tatsächlichen Willen kennt und nicht mutmaßen soll, dann ist es sinnvoll, Ihren Willen vorausschauend in einer „Patientenverfügung“ schriftlich niederzulegen. So können Sie im Voraus für den Fall einer eigenen Entscheidungsunfähigkeit Ihren Willen bezüglich der Art und Weise einer ärztlichen Behandlung „vorformulieren“. Das betrifft insbesondere Ihre Entscheidung, ob der Arzt alle Möglichkeiten ausschöpfen soll, Ihr Leben unter allen Umständen zu verlängern oder ob er unter bestimmten Bedingungen die Behandlung auf die Linderung von Schmerzen beschränken soll.
Die Patientenverfügung sollte insofern am Besten nicht allgemein, sondern möglichst individuell-konkret abgefasst werden. Hierbei empfiehlt sich eine vorherige Konsultation mit einem Arzt, um tatsächlich das Gewünschte auch eindeutig zu vermerken.

Verbindlichkeit

Verlieren Sie tatsächlich irgendwann Ihre Entscheidungsfähigkeit, hilft die Patientenverfügung Ihren Willen hinsichtlich einer in Betracht kommenden ärztlichen Maßnahme zu ermitteln. Auf diese Weise bleibt Ihnen trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit der Einfluss auf die ärztliche Behandlung und damit Ihr Selbstbestimmungsrecht erhalten. Ihre Patientenverfügung ist rechtlich verbindlich, wenn durch sie Ihr Wille bezüglich einer ärztlichen Maßnahme eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Das geschieht verständlicherweise leichter, je zeitnaher und konkret krankheitsbezogener sie formuliert wird. Deshalb sollten Sie Ihre Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen und bei akuten Erkrankungen überprüfen und ggf. aktualisieren.
Missachtet der Arzt Ihren Patientenwillen kann seine Behandlung für ihn strafrechtliche Konsequenzen (Körperverletzung) haben.

Wir helfen Ihnen sowohl bei der Abfassung der Patientenverfügung als auch im Fall der Missachtung einer solchen Verfügung.

Die Erben: Gesamtrechtsnachfolger

Haben Sie gemeinsam mit mehreren Erben eines Erblassers das Erbe angenommen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Da alle Erben voll in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, sind sie so genannte Gesamtrechtsnachfolger. Die Erben müssen den Nachlass gemeinsam verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und das danach verbleibende Vermögen aufteilen.

Gesamthandsgemeinschaft

Alle Erben werden gemeinschaftlich Eigentümer des Nachlasses. Dieser geht ungeteilt auf sie über. Mit anderen Worten: Es wird nicht jeder Miterbe Eigentümer von bestimmten Bruchteilen des Nachlasses, sondern alle Nachlassgegenstände gehören allen Erben gemeinsam. Das bezieht sich auch auf die Nachlassverbindlichkeiten. Die Erben können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Gehört ein Grundstück zum Erbe, wird die Erbengemeinschaft unter Nennung der Miterben als Eigentümerin eingetragen. Als Miterbe können Sie jedoch über Ihren Anteil am Erbe insgesamt als einzelner Erbe alleine verfügen.

Möglichkeiten des Erben an sein Geld zu kommen

  • 1. Das Erbteil von den Miterben auszahlen lassen
    Auf Grund eines Auseinandersetzungsvertrages ist es möglich, dass ein Erbe das gemeinsam geerbte Haus behält und die Miterben Geld erhalten. Gelingt den Erben es nicht sich über die Höhe des zu zahlenden Betrages zu einigen, kann jeder Miterbe das Nachlassgericht um Vermittlung ersuchen. Führt auch das nicht zum Erfolg, können ein oder mehrere Erben, die den Auseinandersetzungsplan bejahen, die anderen Miterben vor dem Zivilgericht auf Zustimmung zum Vertrag verklagen.
  • 2. Verkauf des Erbteils an Miterben oder Außenstehende
    Durch einen Kaufvertrag kann der Erbe einem anderen Erben oder einem Externen, z.B. der Bank, sein Erbanteil veräußern. Der Käufer übernimmt aber auch die Schulden. Die Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (Frist zur Ausübung dieses Rechts: zwei Monate). Die Wahrnahme des Vorkaufsrechts kann gegenüber dem verkaufenden Miterben formlos erklärt werden. Der Erbschaftskauf muss notariell beurkundet werden.
  • 3. Versteigerung
    Jeder Miterbe kann eine Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung der Immobilie) beim Amtsgericht beantragen. Auch ein Miterbe kann dann das Haus ersteigern.

Schließlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihren Anteil am Erbe zu verschenken. Dafür muss ein Übertragungsvertrag vor dem Notar abgeschlossen werden.

Nach § 19 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gelten folgende Steuersätze (Stand: 1.1.2010)

Steuerwert bis einschl. EUR Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 7 % 15 % 30 %
300.000 11 % 20 % 30 %
600.000 15 % 25 % 30 %
6.000.000 19 % 30 % 30 %
13.000.000 23 % 35 % 50 %
26.000.000 27% 40 % 50 %
über 26.000.000 30 % 43 % 50 %

Gem. § 16 Absatz 1 ErbStG ergeben sich folgende Freibeträge (Stand: 1.1.2009)

Person Freibetrag
Ehegatten
Steuerklasse I
500.000,00 EUR
Kinder, Enkel
(wenn Eltern verstorben)
Steuerklasse I
400.000,00 EUR
Enkel
Steuerklasse I
200.000,00 EUR
Großeltern, Eltern
Steuerklasse I
100.000,00 EUR
Geschwister, Nichten/Neffen,
Großeltern, Eltern
(bei Schenkung)
Steuerklasse II
20.000,00 EUR
Eingetragene Lebenspartner
Steuerklasse III
500.000,00 EUR
Alle übrigen Erwerber
Steuerklasse III
20.000,00 EUR
Beschränkt Steuerpflichtige
Steuerklasse III
2.000,00 EU

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RA. Olaf Hess

Tel.: 0421- 336 54 27

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