Das Familienrecht regelt die personen- und vermögensrechtliche Innenbeziehung der Familie. Es umfaßt das Eherecht, das Verwandtschaftsrecht, einschließlich der Abstammung, des Unterhaltes, der elterlichen Sorge und der Adoption sowie das Vormundschaftsrecht. Neu hinzugetreten ist das am 01.08.2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz, welches die Rechtsbeziehungen für gleichgeschlechtliche Partner, ähnlich dem Rechtsinstitut der Ehe, regelt.

Besonders im Zusammenhang mit einer Ehescheidung kommt es für die Ehepartner häufig zu tiefgreifenden Konflikten, die sich noch verschärfen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. In dieser Zeit gilt es gemeinsam wichtige vermögensrechtliche Fragen zu regeln, die sich nachhaltig auf die finanzielle Situation der Zukunft auswirken können. Versäumt beispielsweise ein unterhaltsberechtigter Ehepartner die Geltendmachung seines gesetzlichen Unterhaltsanspruches, kann er den Unterhalt für die Vergangenheit vom Unterhaltsverpflichteten nicht mehr verlangen.

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FAQ

. Voraussetzungen für eine Scheidung

Eine Ehe kann gemäß § 1565 BGB geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Es gilt nicht mehr das Verschuldensprinzip, sondern das Zerrüttungsprinzip. Im Regelfall müssen die Eheleute ein Jahr getrennt leben, damit der Scheidungsantrag eingereicht und die Ehe geschieden werden kann. Wollen dann beide Ehegatten geschieden werden, so gilt die Ehe als gescheitert. Will nach Ablauf des Trennungsjahres ein Ehegatte nicht geschieden werden, so muss der scheidungswillige Ehegatte darlegen, dass die Ehe gescheitert ist. Dies bereitet im Normalfall aber keine Schwierigkeiten, so dass grundsätzlich gesagt werden kann, dass nach Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag fast ausnahmslos zulässig ist und dieser Antrag dann auch zur Scheidung der Ehe führt, was der andere Ehegatte dann auch nicht verhindern kann. Leben die Eheleute drei Jahre getrennt, so gilt die Ehe unwiderlegbar als zerrüttet. Dies bedeutet aber nicht, dass im Falle der Weigerung eines Ehegatten drei Jahre gewartet werden muss.

Voraussetzung für den Scheidungsantrag nach Ablauf des Trennungsjahres ist ein „Getrenntleben“ im rechtlichen Sinne. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Zumindest ein Ehegatte muss dem anderen sichtbar zu erkennen geben, dass er nunmehr getrennt leben will. Dieses „Getrenntleben“ muss dann auch praktiziert werden. Dies ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich. In der Regel nutzen die Eheleute dann getrennte Schlafzimmer und haushalten und wirtschaften im Wesentlichen unabhängig voneinander. Spätestens mit Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung bereitet der Nachweis des Getrenntlebens keine Schwierigkeiten mehr.

Lebt ein Ehepaar noch nicht ein Jahr getrennt, so ist eine Scheidung nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (so genannte Härtescheidung). In diesen Fällen kann die Ehe bei noch nicht einjähriger Trennung nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den die Scheidung begehrenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Leichtere Eheverfehlungen rechtfertigen keine Härtescheidung, bei schweren Eheverfehlungen können Härtegründe vorliegen, insbesondere bei schweren körperlichen Übergriffen und ähnlichem.

Härtescheidung bedeutet allerdings nicht, dass die Ehe dann auch unverzüglich geschieden wird. Bei einer Härtescheidung muss lediglich das Trennungsjahr nicht abgewartet werden, der Scheidungsantrag kann somit eher eingereicht werden. Der zeitliche Ablauf des gerichtlichen Scheidungsverfahrens selbst wird hierdurch aber nicht beschleunigt. In der Regel erfolgt die Scheidung nach frühestens 3 und spätestens 24 Monaten nach Einreichung des Scheidungsantrages.

II.Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist von Amts wegen durchzuführen. Der Versorgungsausgleich bezweckt die gerechte Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften. Zunächst wird im Rahmen des Versorgungsausgleiches ermittelt, in welcher Höhe jeder Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben hat. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeiten höhere Anwartschaften erwerben konnte, ist verpflichtet an den anderen Ehegatten den hälftigen Überschuß auszugleichen. Das Verfahren findet von Amts wegen statt. Auf Durchführung des Versorgungsausgleiches kann nur in Ausnahmefällen verzichtet werden. Die Ehezeit beginnt mit dem Ersten des Monats der Eheschließung und endet mit dem Letzten des der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgegangenen Monats. Wurde deshalb die Ehe am 10.08.1992 geschlossen und der Scheidungsantrag am 12.10.1998 zugestellt, so liegt die Ehezeit im Rahmen des Versorgungsausgleiches zwischen dem 01.08.1992 und dem 30.09.1998. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens müssen dann beide Eheleute eine Vielzahl von Vordrucken ausfüllen. Diese Vordrucke werden an die Rentenversicherungsträger bzw. an andere Rentenversorgungsträger und Versicherungen übersandt. Dort wird dann errechnet, welche Rentenanwartschaften jeder Ehegatte in der Ehezeit erworben hat. Sobald diese Berechnungen für beide Ehegatten vorliegen, wird Scheidungstermin anberaumt. Da oftmals Versicherungszeiten nicht geklärt werden können oder Ermittlungen erforderlich sind und die Rentenversicherungsträger oft noch längere Zeit benötigen, die Auskünfte zu erteilen, kommt es bisweilen zu erheblichen Verzögerungen. Im „Normalfall“ liegen die Auskünfte nach etwa 6-8 Monaten vor, in Ausnahmefällen nicht einmal nach zwei Jahren. Spätestens nach zwei Jahren ab Einreichung des Scheidungsantrages kann allerdings beantragt werden, die Ehe vor Durchführung des Versorgungsausgleiches zu scheiden. Diesem Antrag wird dann in der Regel auch stattgegeben, sollten nach zwei Jahren die Auskünfte der Rentenversicherungsträger noch nicht vorliegen. Die lange Verfahrensdauer eines Scheidungsverfahrens ist deshalb in der Regel auf das Versorgungsausgleichsverfahren zurückzuführen.

Reine Kapitallebensversicherungen fallen nicht unter den Versorgungsausgleich, wohl aber reine Rentenversicherungen. Kapitallebensversicherungen sind im Rahmen des Zugewinnausgleiches zu berücksichtigen.

1. HausratsVO und Hausratsverfahren

Der Hausrat muss im Falle einer Trennung möglichst gerecht unter den Eheleuten aufgeteilt werden. Als Hausrat sind alle beweglichen Gegenstände anzusehen, die nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie bestimmt sind. Je nach Lebenszuschnitt der Parteien zählen auch wertvolle Teppiche und Bilder zum Hausrat. Streng getrennt werden muss jedoch zwischen Hausrat und Vermögen, denn der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung im Jahre 1983 klargestellt, dass Hausrat nicht dem sonstigen Vermögensausgleich der Parteien unterliegt. Einigen sich die Ehegatten im Scheidungsfalle nicht, wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so besteht auch hier Regelungsbedarf. Bis zur Scheidung können einzelne Hausratsgegenstände vorläufig für die Zeit der Trennung einem Ehegatten zugewiesen werden. Endgültige Regelungen über die Verteilung des Hausrats enthält die sogenannte Hausratsverordnung. Auf Antrag einer Partei entscheidet dann das Gericht über die endgültige Verteilung des Hausrates.

2. Zuweisung der Ehewohnung

Als Ehewohnung sind alle Wohnräume anzusehen, die tatsächlich zum gemeinsamen, nicht nur vorübergehenden Wohnen der Eheleute bestimmt worden sind. Eigenheim und Eigentumswohnung stehen zunächst dem Eigentümer zu. Der Richter kann jedoch nach der Scheidung die Nutzung des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung dem Nichteigentümer zuweisen, wenn dieser beweisen kann, dass eine unbillige Härte vorliegt. Ein solcher Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Nichteigentümer mit den gemeinsamen Kindern keinen anderen Wohnraum findet. Das Eigentum geht selbstverständlich nicht an den anderen Ehegatten über, so dass der Nichteigentümer ein Nutzungsgeld zahlen muss, oder soweit er unterhaltsberechtigt ist, sich diesen geldwerten Vorteil auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muss.

3. Verteilung des Vermögens

Nach einer Trennung oder Scheidung müssen sich die Eheleute außerdem Gedanken über die Verteilung ihres Vermögens machen. Welche gesetzlichen Vorschriften dabei zu beachten sind, richtet sich zunächst danach, welchen Güterstand die Eheleute gewählt haben. Das Gesetz kennt 3 verschiedene Güterstände. Den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Für Ehen, die in der DDR geschlossen wurden gab es noch den Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft. Die Güterstände, der Gütertrennung und Gütergemeinschaft entstehen kraft notarieller Regelung. In einem sogenannten Ehevertrag regeln dann die Parteien, die jeweils gewünschten Vereinbarungen.

Haben die Ehegatten ehevertraglich nichts anderes bestimmt, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wird die Ehe durch Scheidung aufgelöst, ist der Güterstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft beendet. Die Zugewinngemeinschaft beruht auf der Erwägung, dass beide Ehegatten an dem, was während der Ehe erwirtschaftet und angespart worden ist, gleichermaßen beteiligt werden sollen. Es existiert aber bei der Zugewinngemeinschaft nicht per se ein gemeinsames Vermögen der Eheleute, sondern der Gesetzgeber geht von getrennten Vermögensmassen aus. Dies bedeutet vor allem, dass Schulden der Ehegatten getrennt bleiben. Es ist mithin im Regelfall nicht so, dass ein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten haftet. Nach § 1373 BGB ist der Zugewinn, der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt“. Es ist deshalb für jeden Ehegatten zunächst gesondert das Anfangs- und Endvermögen zu ermitteln. Stichtag für die Berechnung des Anfangsvermögens ist der Tag der Eheschließung. (In den neuen Bundesländern gelten Besonderheiten. Lag der Tag der Eheschließung vor dem 03.10.1990, so ist für die Berechnung des Anfangsvermögens der 03.10.1990 maßgeblich. Für den Zeitraum bis zum 03.10.1990 können sich dann noch weitere Ausgleichsansprüche der Eheleute aus dem ehemaligen Recht der DDR ergeben). Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist im Normalfall der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (also nicht der Tag der Trennung der Parteien).

Da zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages aufgrund des Trennungsjahres in der Regel noch ein Jahr vergeht, können sich in diesem Jahr noch wesentliche Veränderungen ergeben. Auch besteht die Gefahr, dass ein Ehegatte versucht, Vermögen zu verschieben. Für beide Stichtage ist ein Vermögensstatus zu erstellen. Übersteigt das Endvermögen des Ehegatten sein Anfangsvermögen, so hat dieser Ehegatte einen Zugewinn erwirtschaftet. Zu berücksichtigen ist, dass das Anfangsvermögen inflationsbereinigt werden muss. Ein Anfangsvermögen in Höhe von beispielsweise DM 100.000,00 im Jahre 1990 entspricht etwa einem Betrag im Jahre 1999 in Höhe von DM 150.000,00. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten, so ist der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ausgleichspflichtig und verpflichtet, dem anderen Ehegatten 50 % der Differenz auszuzahlen. Die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens bereitet oftmals Schwierigkeiten, insbesondere die Bewertung einzelner Vermögenspositionen. Problematisch ist darüber hinaus oftmals, ob einzelne Vermögenswerte dem Zugewinnausgleich unterliegen oder möglicherweise dem Hausrat zuzuordnen sind oder im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleiches zu berücksichtigen sind.

„ Unterhalt soll, bekommen, wer nicht selbst dafür sorgen kann“

Unterhalt dient dazu den Lebensbedarf eines Menschen, teils in Natur (Wohnen, Essen ect.), teils in Geld abzudecken. Einen Unterhaltsanspruch gewährt das Gesetz in verschiedenen Fällen. Im Einzelnen unterscheidet man zwischen:

  1. Ehegattenunterhalt bei Getrenntleben
  2. Ehegattenunterhalt nach der Ehescheidung
  3. Kindesunterhalt – Düsseldorfer Tabelle –

Alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche setzten voraus, daß derjenige, der Unterhalt begehrt, außerstande ist, sich aus seinen Einkünften oder seien Vermögen angemessen zu unterhalten. Derjenige der auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, muß wiederum in der Lage sein, den Unterhaltsberechtigten zu unterstützten, ohne selbst in einen finanzielle Notlage zu geraten.

Die Bestimmung der Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsberechtigten und des Unterhaltsverpflichteten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden geprägt durch Einkünfte und vermögenswerte Vorteile, aber auch durch Belastungen, wie beispielsweise Kredite.

Sofern sie eine Beratung zur Höhe ihres Unterhaltsanspruches wünschen ist es ratsam folgende Unterlagen zum Beratungsgespräch mitzubringen:

1. Einkommensunterlagen

    • Für Arbeitnehmer und Angestellte: Gehaltsbescheinigungen aus den vorangegangenen 12 Monaten oder letzte Bescheinungen des Arbeitsamtes und den Einkommemssteuerbescheid des letzten Jahres
    • Für Selbständige: Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Einnahme-Überschussrechnung ,Abschreibungsverzeichnisse, Steuererklärungen und Steuerbescheide der letzen 3 Jahre
    • Die Einkommenssteuererklärung aus dem vorangegangenen Jahr
    • Miet- und Pachtverträge, soweit sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen
    • Kontoauszüge, soweit sie Einnahmen aus Kapital erhalten
    • Grundbücher, wenn sie Eigentümer oder Miteigentümer von Grundstücken sind
    • Kreditverträge, insbesondere Bescheinigungen der Banken, in denen Zins- und Tilgungsleistungen getrennt aufgeführt werden..

Der häufige Fall:
Der Mann schuldet Unterhalt an Frau und Kinder und macht geltend, dass die aufgenommenen Darlehen für Haus, Wohnung, Firma oder ähnliches so viel Geld verschlingen, dass für den Unterhalt nichts mehr übrig bleibt. Meist sind es Hypothekendarlehen, die die Leistungsfähigkeit verhindern. Es taucht so die Situation auf, dass die Banken ihr Geld bekommen und vorrangig befriedigt werden, wobei gerade für Kindesunterhalt der Staat einspringen muss.

Ein nicht tragbares Ergebnis. Warum sollen die Banken besser stehen, als die Kinder?

Der BGH hat hier 2005 eingegriffen und gesagt: „Der Unterhaltsschuldner muss seine vollstreckungsrechtliche Leistungsfähigkeit durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren verbessern (BGH in FamRZ 2005, 608). Durch die Insolvenz fallen auch die Banken hinten runter mit ihren Forderungen. Die Immobilien sind natürlich auch weg. Der Unterhalt für die Kinder kann gezahlt werden.

Einschränkend haben Gerichte geurteilt, die Pflicht zur Insolvenzbeantragung besteht (auch gegenüber minderjährigen Kindern) nicht, wenn die damit verbundenen Einschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit den Erhalt des Arbeitsplatzes gefährden (OLG Oldenb. FamRZ 2006, 1233).

Ob die Verpflichtung zur Verbraucherinsolvenz auch im Rahmen des Ehegattenunterhaltes gelten, ist streitig. Bejahend das OLG Koblenz, verneinend das OLG Celle.

Ein Sonderfall entschied das OLG Koblenz zu dem Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach 1615 l BGB: Keine Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Einleitung des Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung (OLG Koblenz FamRZ 2006, 440). Ob diese Urteil gerade im Hinblick auf die anstehende Unterhaltsreform und die Diskussion um § 1615 l BGB künftig durchstehen würde, muss als zweifelhaft angesehen werden.

Wir beraten Sie bei der individuellen Gestaltung Ihres Ehe- oder Partnerschaftsvertrages. Wir klären Sie darüber auf, welche Regelungen auf welche Weise getroffen werden können und was diese für Folgen haben können.

Wir entwerfen für Sie einen Ehe- oder Partnerschaftsvertrag und arbeiten ggf. Ihre Änderungswünsche ein. Wir setzen für Sie Ihre Ansprüche aus Ihrem Ehe- oder Partnerschaftsvertrag durch.

Gestaltungsmöglichkeiten

Um Streitigkeiten zwischen den Ehepartnern über die Aufteilung der Güter, Umfang und Bestehen von Unterhalts- und/oder Versorgungsansprüchen beim Scheitern einer Ehe vorzubeugen, kann man in einem Ehevertrag Regelungen für den Scheidungsfall treffen. Ein solcher Vertrag kann aber auch jederzeit während der Ehe geschlossen und als auch geändert werden. Im Übrigen kann man den Ehevertrag mit einem Erbvertrag verbinden.

Vorteile

Auf Grund der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Regelungen eines Ehevertrages schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrages vor.

Nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll ist es, einen fairen Ehevertrag durch einen Rechtsanwalt entwerfen zu lassen, um Rechtssicherheit zu haben. Sie können mit uns vertrauensvoll besprechen, was in Ihrem Ehevertrag geregelt werden soll. Wir beraten Sie dann darüber, welche Regelungen auf welche Weise getroffen werden können und welche Folgen damit verbunden sind. Anschließend erarbeitet unsere Familienrechtsexpertin einen Vertragsentwurf, der dann mit beiden Ehepartnern besprochen und ggf. geändert wird. Auf Ihren Wunsch vermitteln wir abschließend kurzfristig einen Notar zur Beurkundung des Ehevertrages.

Güterstände

Grundsätzlich lassen sich folgende drei Güterstände unterscheiden:Gesetzlicher Güterstand Gütertrennung Zugewinngemeinschaft

Die Gütertrennung wird durch einen notariellen Ehevertrag vereinbart. Die Folge der Gütertrennung ist, dass es keinen Vermögensausgleich zwischen den Ehepartnern gibt. Während der Ehe unterliegen die Partner keiner Verfügungsbeschränkung. Die Vermögen der Eheleute bleiben getrennt, jeder kümmert sich um seinen Teil. Im Scheidungsfall findet kein Ausgleich des während der Ehe angehäuften Vermögens statt. Gemeinsamer Besitz (Fernseher, Möbel, Wertgegenstände etc.) wird wie bei Miteigentümern behandelt, d.h. derjenige, der die Sache bei einer Trennung behält, hat dem anderen einen Ausgleich in Geld zu zahlen.

Eine Gütertrennung kann vor allem in folgenden Fällen sinnvoll sein:Schutz eines Unternehmens im Fall der Ehescheidung Eheschließung begüterter Partner erneute Heirat von Ehepartnern im höheren Alter

Die Einzelheiten einer vertraglichen Festlegung der Gütertrennung sollten gut überlegt werden. Nicht zuletzt kann ein solcher Vertrag auch erbrechtliche Folgen haben. Wir beraten Sie gern zu allen Fragen der Gütertrennung.

Der Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, für welchen Zeitraum ein Großvater anstelle seines leistungsunfähigen Sohnes, dessen Vaterschaft 1999 festgestellt wurde, rückständigen Unterhalt für seine 1995 geborene Enkelin nachzahlen muss.

Das klagende Kind verlangt von seinem nach § 1607 BGB ersatzweise haftenden Großvater, der seit 1999 freiwillig laufenden Unterhalt zahlt, rückständigen Unterhalt für die Zeit seit seiner Geburt.
Nach bisherigem Recht konnte Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nur verlangen, wer den Unterhaltsverpflichteten rechtzeitig durch Mahnung in Verzug gesetzt hatte.

Mit der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreform, die eheliche und nichteheliche Kinder gleichstellte, ging § 1615d BGB a.F. in der neuen Bestimmung des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf. Diese regelt den Unterhalt für die Vergangenheit generell und bestimmt unter anderem, dass Verzug nicht erforderlich ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Vergangenheit aus rechtlichen Gründen (hier: vor Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung) gehindert war, Unterhalt geltend zu machen. So entschied der Bundesgerichtshof, dass diese Neuregelung auch auf ersatzweise haftende Verwandte – hier den Großvater – anzuwenden ist, so dass auch diese rückständigen Unterhalt für die Zeit, in der er nicht geltend gemacht werden konnte, nachzahlen müssen.

Allerdings kann von einem ersatzweise haftenden Verwandten rückständiger Unterhalt nicht auch für Zeiträume verlangt werden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 1998 liegen.

Bis dahin durfte der Großvater nach der damaligen Rechtslage darauf vertrauen, von seiner Enkelin nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden zu können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.03.2004, Az.: XII ZR 123/01

Der Begriff der elterlichen Sorge

Die wichtigste Funktion der elterlichen Verantwortung gegenüber ihren Kindern ist die „elterliche Sorge“.Darunter versteht das Gesetz die Pflicht und das Recht der Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Die Sorgepflicht ist umfassend: Sie ist auf der Wahrung und Förderung der körperlichen, geistigen, seelischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen des Kindes gerichtet.

Gemeinschaftliche elterliche Sorge ist Regelfall

Künftig wird die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts nach Trennung und Scheidung die Regel sein. Die Alleinsorge wird wohl die Ausnahme sein.

Im Falle der Scheidung gilt der sog. „Antragsverbund“. Das Gericht trifft mit der Scheidung nur dann eine Regelung über die elterliche Sorge, wenn eine solche Entscheidung von einem Elternteil beantragt wird. Stellen die Eltern keinen Antrag, so hat dies künftig die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Folge.

Die Entscheidung, ob es im Rahmen der Scheidung zu einer Regelung der elterlichen Sorge kommt, bleibt ausschließlich den Eltern überlassen. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen das Kindeswohl gefährdet ist.

Im Zweifel das gemeinsame Sorgerecht

Auch wenn das Sorgerecht zwischen den Eltern streitig ist, soll das Gericht im Zweifel das gemeinsame Sorgerecht beibehalten. Nur dann, wenn die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und ihre Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht, kann bei streitigem Sorgerecht die Alleinsorge auf diesen übertragen werden.

Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge

Auch bei gemeinsamer elterlichen Sorge obliegt künftig die Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein dem Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Für einmalige Entscheidungen und bei Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung für die Entwicklung des Kindes – auch wenn sie häufig vorkommen – ist es notwendig, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.

Elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung

Jeder Elternteil kann beim Familiengericht beantragen, dass ihm die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein übertragen wird.

Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das vierzehnte Lebensjahr vollendet und widerspricht der von den Eltern begehrten Sorgerechtsübertragung, oder soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Der Antrag ist zurückzuweisen, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften (z.B. aus Gründen der Gefährdung des Kindeswohls) abweichend geregelt werden muss.

Bei Gefahr im Verzug ist jeder mitsorgeberechtigte Elternteil berechtigt, alle Rechts-handlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Der andere Elternteil ist dann unverzüglich über die vorgenommenen Rechtshandlungen zu unterrichten.

Gericht an Elternwillen gebunden

Das Gericht ist bei Trennung und Scheidung der Eltern weitgehend an den Willen der Eltern gebunden. Ohne abweichenden Antrag bleibt das gemeinsame Sorgerecht kraft Gesetzes bestehen.

Beantragt ein Elternteil die Alleinsorge, so ist auch insoweit das Gericht an einen diesbezüglichen Konsens der Eltern gebunden. Nur, wenn ein mindestens 14 Jahre altes Kind widerspricht, kann das Gericht eine andere Entscheidung treffen und vom Elternkonsen abweisen.

Nichteheliche Kinder

Nach dem neuen Recht können auch nicht miteinander verheiratete Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind herbeiführen. Hierzu bedarf es einer entsprechenden übereinstimmenden Sorgeerklärung der Eltern, die öffentlich beurkundet werden muss.

Weitere Bedingungen als die Sorgeerklärung beider Elternteile werden für die gemeinsame elterliche Sorge nicht gefordert. Es findet keine vorausgehende gerichtliche Prüfung statt, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient oder schadet. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern des Kindes zusammenleben. Ein Elternteil kann auch mit einem Dritten verheiratet sein. Gleichwohl kann die gemeinsame Sorge für ein nichteheliches Kind ausgeübt werden.

Eine übereinstimmende Sorgeerklärung von Vater und Mutter ist allerdings unbedingt notwendig. Gegen den Willen der Mutter gibt es daher bei nichtehelichen Kindern kein gemeinsames Sorgerecht. Hier besteht weiterhin ein Unterschied zum Recht der ehelichen Kinder.

Für ein nichteheliches Kind hat ohne eine entsprechende übereinstimmende Sorgeerklärung die Mutter die alleinige elterliche Sorge (§1626 a Abs. 2 BGB).

Wenn Eltern eines nichtehelichen Kindes einander heiraten, erlangen sie kraft Gesetzes die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind.

Der Vater hat keine ihm von Geburt des Kindes an zustehende Alleinsorge. Er kann zur Alleinsorge nur dadurch gelangen, dass sie ihm vom Gericht übertragen wird.

Fällt die Kraft Gesetzes alleinsorgeberechtigte Mutter aus- z.B. durch Tod, Ruhen der elterlichen Sorge oder Sorgerechtsentzug -, kann das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater übertragen, wenn dies dem Kindeswohl dient.

Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so wandelt sie sich mit dem Tod eines Mitsorgeinhabers automatisch in die Alleinsorge des anderen Elternteils.

Der Umgang zwischen Kind und Eltern

Das Gesetz erklärt, dass zum Wohl des Kindes der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Lebt das Kind nicht bei seinen Eltern oder nur bei einem Elternteil, folgt daraus ein förmliches Umgangsrecht des Kindes mit jedem Elternteil. Damit korrespondiert eine Pflicht und ein Recht der Eltern, mit dem Kind Umgang zu pflegen.

Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Der Anspruch auf Umgang korrespondiert mit der Pflicht, den Umgang zu gestatten und den Umgang selbst wahrzunehmen. Jeder, in dessen Obhut sich das Kind befindet, ist verpflichtet, das Umgangsrecht zu beachten und zu fördern.

Die Bestimmungen zum Umgangsrecht gelten auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind.

Es wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts unterschieden.

Regelung des Umgangs

Im Streitfall entscheidet das Familiengericht. Es kann das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei eine Einschränkung des Umgangs für die Dauer von mehr als einem Jahr nur im Falle der Kindeswohlgefährdung zulässig ist.

Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung

Das Umgangsrecht kann gerichtlich erzwungen werden. Es kommt die Festsetzung von Zwangsgeld und notfalls auch die gerichtliche Gestattung der Gewaltanwendung in Betracht, wobei sich aber die Gewalt nie gegen das Kind, sondern nur gegen den nicht zur Herausgabe bereiten Elternteil oder Dritten richten darf.

Auf Antrag eines Elternteils geht der Zwangsgeldanordnung ein gerichtliches Vermittlungsverfahren voraus. In einem alsbald zu bestimmenden Vermittlungstermin hat das Gericht die Eltern auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens hinzuweisen. Diese Folgen können in der Anordnung von Zwangsmitteln in Änderungen der Umgangsregelungen oder in Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge bestehen. Das Gericht das Jugendamt um Teilnahme an dem Vermittlungstermin bitten. Es soll auf ein Einvernehmen der Eltern über die Ausübung des Umgangs hinwirken. Eine Einigung ist zu protokollieren. Bei fehlgeschlagenem Vermittlungsversuch sind die Streitpunkte im Protokoll festzuhalten. In diesem Fall stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist und prüft, ob Zwangsmittel zu ergreifen sind, die Umgangsregelung zu ändern oder ein Verfahren zur Änderung der Sorgerechtsregelung einzuleiten ist.

Wohnung

Grundsätzlich hat eine Scheidung keine Auswirkungen auf einen bestehenden Mietvertrag. Derjenige, der den Mietvertrag abgeschlossen hat, bleibt weiterhin Mieter und muss die Miete bezahlen – unabhängig davon, ob er in der Wohnung verbleibt oder nicht. Haben beide Ehepartner den Vertrag unterschrieben, dann sind sie Gesamtschuldner und müssen auch beide weiterhin die Miete bezahlen. Dabei obliegt es dem Vermieter, wen er zur Mietzahlung in Anspruch nimmt. Um sich vor ungerechtfertigten Mietforderung zu schützen, ist daher eine Prüfung des Mietvertrags und dessen Umschreibung erforderlich.

Hausrat

Beim Auszug aus der ehelichen Wohnung ist der Hausrat zu teilen, da sich spätere Forderungen des ausziehenden Ehegatten nur mit großem Aufwand an Zeit und Geld durchsetzen lassen. Als Hausrat sind alle Gegenstände anzusehen, die nach der ehelichen Lebensführung üblicherweise in der Familie oder im Haushalt verwendet werden. Nicht zum Hausrat gehören dagegen Gegenstände, die lediglich als Kapitalanlage angeschafft wurden und die allein dem persönlichen Gebrauch oder dem Beruf eines Ehegatten dienten. Wird daher der Pkw lediglich von einem Ehegatten für berufliche oder private Zwecke genutzt, gehört er nicht in den Hausrat.

Schulden

Für die Beantwortung der Frage, wer bei Eheleuten für die Schulden aufkommen muss, ist entscheidend, ob es sich um gemeinsame Schulden der Eheleute oder um Alleinschulden eines Ehegatten handelt. Gemeinsame Schulden bestehen, wenn sich beide Ehegatten gegenüber einem Gläubiger verpflichtet haben. Kaufen sie z.B. gemeinsam ein Auto, so haften sie beide gegenüber dem Verkäufer. Der Gläubiger hat ein Wahlrecht. Er kann sowohl beide als auch den einen oder den anderen Ehegatten in Anspruch nehmen. Im Innenverhältnis hat jeder Ehegatte grundsätzlich die Hälfte der entstandenen Schulden zu tragen, sofern sich nichts anderes vereinbart worden ist. Wird nach der Scheidung das gemeinsam gekaufte Haus von einem Ehegatten allein bewohnt, so hat auch nur er die Schulden zu tragen. Gegenüber der Bank sind jedoch weiterhin beide Ehegatten verpflichtet, solange nicht ein Ehegatte aus dem Darlehensvertrag entlassen wird.Hat sich ein Ehepartner ein Auto allein gekauft, das nicht für die gemeinsame Lebensführung benötigt wird, so haftet er grundsätzlich alleine.

Der Zugewinnausgleich

Entgegen der landläufigen Auffassung behält bei einer Eheschließung ohne Ehevertrag, bei der die Ehegatten automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Auch jeder Erwerb während der Ehe wird allein Vermögen des erwerbenden Ehegatten. Das ist im Regelfall kein Problem, da in einer funktionierenden Ehe jeder den anderen an seinem Vermögen teilhaben lässt.

Erst beim Ende der Ehe z.B. durch Scheidung findet ein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt. Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, muss die Hälfte der Differenz zwischen seinem Vermögen und dem Vermögen des Ehegatten an diesen als Zugewinn ausgleichen.
Zur Errechnung dieses Zugewinnausgleiches ist es daher erforderlich, für jedem Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Zur Feststellung dieses Vermögenszuwachses wird die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehegatten berechnet.
Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Eheschließung hatte. Erbschaften und Schenkungen von Dritten werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Ist nicht mehr zu klären, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird es mit Null angesetzt. Mit weniger als Null kann das Anfangsvermögen allerdings nie in Ansatz gebracht werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Endvermögens ist nicht der Tag der Scheidung, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bei dem anderen Ehegatten.

Die Vermögensberechnung erfolgt ausschließlich zu den genannten Stichtagen – ohne Rücksicht auf das Schicksal des Vermögens während der Ehe – durch Addition aller vorhandenen Vermögenswerte und sodann Abzug aller Schulden von dem Gesamtvermögenswert. Bei längerer Ehe ist das Anfangsvermögen gegebenenfalls um die seitdem eingetretene Geldentwertung rechnerisch zu erhöhen. Dann wird bei jedem Ehegatten von dessen Endvermögen das so ermittelte Anfangsvermögen abgezogen. Es ergibt sich so der Zugewinnbetrag für jeden Ehegatten.

Der Zugewinnausgleich erfolgt schließlich dadurch, dass der Ehegatte mit dem höheren Zugewinnbetrag die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinnbetrag und dem Zugewinnbetrag des anderen Ehegatten an diesen auszahlt.
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ausschließlich ein Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag. Ein Anspruch auf Übertragung bestimmter Vermögensteile oder Vermögens-gegenstände besteht dagegen nicht.
Der Zugewinnausgleich wird vom Familiengericht nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird die Ehe auch ohne Durchführung des Zugewinnausgleichs geschieden.

Über die Höhe der Kosten die bei einem Scheidungsverfahren entstehen, sind die unterschiedlichsten Gerüchte verbreitet worden, so dass vielfach eine große Verunsicherung entstanden ist. Wir möchten Ihnen die wichtigsten Grundsätze erläutern und stehen bei Fragen jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Grundsätzlich weisen wir zunächst daraufhin, dass bei geringem Einkommen, z.B. bei Sozialhilfebezug, ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden kann. Der Staat zahlt dann die Kosten des Antragstellers oder gestattet eine monatliche Ratenzahlung.

Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt normalerweise nicht die Kosten für familiengerichtliche Verfahren. Je nach den Versicherungsbedingungen kann allerdings eine Beratung im Deckungsschutz eingeschlossen sein.

Bei einem Scheidungsverfahren entstehen Gerichtskosten, Rechtsanwaltskosten und sonstige eigene Fahrt-, Telefon- oder z.B. Portokosten.

Die Gerichts- und Anwaltskosten tragen die Eheleute im Fall der Scheidung grundsätzlich jeder zur Hälfte. Das bedeutet, jeder trägt seine eigenen Anwaltskosten und die Hälfte der entstandenen Gerichtskosten.

Für das Scheidungsverfahren wird von dem Gericht ein Wert festgesetzt. Nach diesem Wert richten sich die Gerichtskosten und auch die Höhe der jeweiligen Rechtsanwaltsgebühren, die für das Verfahren entstehen.

Der Wert für das Scheidungsverfahren errechnet sich in der Regel aus dem dreifachen Monatsnettogehalt beider Eheleute, abzüglich 250 EURO je unterhaltsberechtigtem Kind pro Monat. Der Mindestwert beträgt 2000 EURO, wenn z.B. beide Eheleute über kein Einkommen und sonstiges anrechenbares Vermögen verfügen.

Im Normalfall entstehen im gerichtlichen Verfahren 2,5 Gebühren, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr gem. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Der zusätzliche Wert des Versorgungsausgleiches, der in der Regel zusammen mit der Scheidung durchgeführt wird, beträgt das zwölffache des auf den Rentenkonten auszugleichenden Betrages, mindestens 500 EURO. Allerdings weiß man zu Beginn des Scheidungsverfahrens den endgültigen Wert noch nicht, da zunächst ja die erforderlichen Berechnungen der Rentenversicherungen von dem Gericht angefordert werden müssen.

Sofern auf Antrag in dem Scheidungsverfahren auch über die elterliche Sorge gemeinsamer Kinder entschieden werden muss, beträgt der Wert zusätzlich 750 EURO.

Wir werden immer älter, aber die familiären Strukturen sind nicht mehr vorhanden, um alte Menschen im eigenen Haushalt zu betreuen.

Immer mehr Pflegebedürftige werden daher in Pflegeheimen betreut und dies kostet Geld. Reicht das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht aus, um die Heimkosten zu decken wird, entsprechend § 1601 BGB die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern überprüft, d.h. der Sozialhilfeträger schreibt die Kinder an und verlangt Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Folgendes muss man hierzu wissen

  1. Unterhaltsansprüche der eigenen Kinder sind grundsätzlich vorrangig vor denen der Eltern, d.h. diese werden vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.
  2. Vorab abgezogen werden zudem berufsbedingte Aufwendungen, also z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, aber auch Weiterbildungskosten.
  3. Die eigene private Altersvorsorge wird in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens berücksichtigt.
  4. Sämtliche Ratenzahlungen, insbesondere für das Eigenheim, wie z. B. Bausparkredite, werden vorab abgezogen, aber auch Miete und Mietnebenkosten werden berücksichtigt.
  5. Krankenvorsorgekosten sind abzuziehen.
  6. Auch Aufwendungen für Besuche im Alters-/Pflegeheim sind abzugsfähig.

Vom hiernach verbleibenden Betrag ist laut Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2016, der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.800,00 Euro bzw. für Familien 3.240,00 Euro abzuziehen.

Erst darüberhinausgehendes Einkommen ist hälftig für den Elternunterhalt einzusetzen.

Unterhaltsbedürftig ist der Pflegebedürftige – aber erst dann, wenn sein Einkommen und auch sein Vermögen nicht mehr ausreichen, um die Kosten zu decken. Im Gegensatz hierzu wird das Vermögen des Unterhaltspflichtigen nicht eingesetzt, wenn es sich um Schonvermögen handelt, hierzu zählen insbesondere

  • die selbst genutzte Immobilie,
  • Rücklagen für Sanierung und Modernisierung der selbigen,
  • Rücklagen für ein neues Auto,
  • Notgroschen in Höhe von zusätzlich 10.000.00 Euro pro Person.

Vom überschießenden Betrag ist die Hälfte für den Unterhalt der Eltern einzusetzen.

Dementsprechend ist bei größeren Vermögen und Einkünften die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Klärung dessen, was zum Unterhalt einzusetzen ist, sinnvoll. Falls das Familieneinkommen schon nach Abzug der unter 1. – 6. genannten Punkte unter 3.240,00 Euro liegt, ist kein Elternunterhalt zu zahlen.

Zum Umgangsrecht mit dem Kind gehört auch das Recht, mit dem Kind in den Urlaub zu fahren. Ist das Umgangsrecht geregelt, geht der Urlaubsumgang dem laufenden Umgang vor. Wobei der Urlaubsumgang nicht so ausgedehnt werden darf, dass eine Entfremdung des Kindes vom anderen Elternteil zu besorgen ist. Hierauf ist insbesondere bei Kleinkindern zu achten. In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Elternteil die Zustimmung zu einer Urlaubsreise des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind verweigert, ob aus Rache oder aus ernst zu nehmender Sorge – eine Klärung muss in den meisten Fällen schnell her.

Zunächst einmal ist zu klären, ob die Eltern das gemeinsame Sorgerecht ausüben. Besteht das gemeinsame Sorgerecht, kann auf § 1687 BGB zurückgegriffen werden. Danach ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Das bedeutet, dass nur dann die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist, wenn eine Urlaubsreise eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind darstellt. Die Rechtsprechung stellt für die Beantwortung der Frage nach der erheblichen Bedeutung zumeist darauf ab, wo die Reise hingehen und wie lange sie dauern soll. Ist lediglich eine Woche Erholungsurlaub in Dänemark beabsichtigt, wird die Zustimmung des anderen Elternteils entbehrlich sein. Das heißt, sowohl der Elternteil, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, als auch der Elternteil, der nur den Umgang ausübt, können eine solche Reiseentscheidung alleine treffen, ohne dies mit dem anderen Elternteil abzusprechen.

Anders wird es zu beurteilen sein, wenn es sich um ein Fernreiseziel, einen Aufenthalt in Krisengebieten oder um Destinationen handelt, in denen gesundheitliche Risiken bestehen. Einer Reise an solche Orte muss der andere Elternteil zustimmen. Können die Eltern sich nicht einigen, besteht die Möglichkeit, einen gerichtlichen Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis, die Urlaubsreise betreffend, zu stellen.

Steuern zahlen macht keinen Spaß!

Was man so hört, und was immer wieder durcheinander gebracht wird, sind die Begriffe „Steuerklasse“, „Zusammenveranlagung“, „Steuerquote“ und „Anlage U“.

Was hat es aber damit genau auf sich?

Wie viel Steuern man zahlt, hängt entscheidend von zwei Faktoren ab, nämlich der Höhe des Einkommens und der steuerlichen Veranlagung. Erst mit dem Einkommenssteuerbescheid, der auf die abgegebene Einkommenssteuererklärung ergeht, wird der Betrag genau errechnet.

Die Steuerklassen haben Einfluss darauf, wie viel Steuern monatlich im Voraus einbehalten werden.

Muss ich also für das Jahr 2015 insgesamt 12.000,00 € Steuern zahlen und habe von Januar bis Dezember 2015 monatlich 1.000,00 € über meine Lohnabrechnung oder Einkommenssteuervorauszahlungen gezahlt, wird der Steuerbescheid ergeben, dass ich nichts erstattet bekomme, aber auch nichts nachzahlen muss.

Ergibt sich aus meiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2015, dass ich 12.000,00 € Steuern zu zahlen habe, ich habe aber nur 750,00 € monatlich Steuern bezahlt, ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 3.000,00 €.

Man zahlt also mit den monatlichen Steuerzahlungen für die Jahressteuersumme Geld an. Die Steuerklassen haben Auswirkungen auf die Höhe dieser monatlichen Abzüge/der monatlichen „Anzahlungen“, nicht aber auf die Steuerbelastung insgesamt. Grob lässt sich sagen, dass die Steuerklassen vorausschauen wollen, wie viel Steuern insgesamt zu zahlen sind, und damit die Vorauszahlungen anpassen.

Ein verheirateter Alleinverdiener wird voraussichtlich im Vergleich weniger zahlen müssen als ein Alleinstehender. Daher zahlt er in der Steuerklasse III weniger monatlich voraus als der Alleinstehende in Steuerklasse I.

Wenn sich die Eheleute trennen, müssen die Steuerklassen nicht sofort geändert werden. Erst im folgenden Januar nach der Trennung ist die Steuerklasse zu ändern auf I bzw. II, wenn ein Kind zu berücksichtigen ist, das in Ihrer Wohnung im Inland gemeldet ist.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Erklärung eines Ehegatten hierüber vorliegt. Diese kann formlos (wichtig ist, dass das Datum der Trennung angegeben wird) abgegeben werden.

Die Änderung der ELStAM (steht für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) auf die Steuerklasse I oder Steuerklasse II ist ab dem nächsten 01.01., der auf das angegebene Trennungsdatum folgt, nötig.

Für das Jahr, in dem die Trennung erfolgte, kommt dagegen lediglich ein Steuerklassenwechsel von der Steuerklassenkombination III/V auf IV/IV in Betracht. Grundsätzlich wird jeder Steuerzahler nach seinem jeweiligen Einkommen allein steuerlich „veranlagt“, das heißt berechnet.

Verheiratete können als Ausnahme hiervon deren gemeinsame Einkommensverhältnisse dazu nutzen, die gemeinsame Steuerlast zu mindern.

Dazu können Sie die Zusammenveranlagung wählen.

Und das geht so:

Im Regelfall ist die Zusammenveranlagung die steuerlich günstigere Variante für Eheleute. Hierbei werden die Einkünfte der Ehegatten zunächst getrennt ermittelt. Dann aber wird deren Summe nach einem günstigeren Steuertarif besteuert, nämlich nach dem so genannten „Splittingtarif“.

Bei diesem „Tarif“ wird das gesamte zu versteuernde Einkommen beider Eheleute halbiert und die Steuer, die für das halbe Einkommen anfallen würde verdoppelt. Dies führt aufgrund des Umstandes, dass höhere Einkommen mit einem höheren Einkommenssteuersatz belegt werden dazu, dass günstigere Steuerquoten ermittelt werden und die Steuerlast sinkt; dies allerdings nur dann, wenn die Ehegatten unterschiedlich hohe Einkünfte haben. In solchen Fällen spricht man dann vom sogenannten „Splittingvorteil“.

Das OLG Brandenburg hat am 10.11.2015 (10 UF 210/14) über einen Fall entschieden, in dem der Ehemann von seiner getrennt lebenden Ehefrau Unterhalt verlangte. Die Ehefrau wendete allerdings ein, dass der Anspruch verwirkt sei, weil der Ehemann seit mehr als zwei Jahren in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau lebe, die sie auch als Zeugin benannt hat.

Der Ehemann hat zwar eingeräumt, in einem Campingwagen auf dem Grundstück der Zeugin zu wohnen. Die lebe aber in ihrem Haus mit eigenem Haushalt. Die Freizeit verbringe man nicht gemeinsam.

Tatsächlich hatten der Ehemann und die Zeugin nicht nur einen Urlaub im Sommer 2011 zusammen verbracht. Der Ehemann hatte auch die Wohnanschrift der Zeugin als Postanschrift benutzt und diese auch in einem notariellen Grundstücksübertragungsvertrag mit der Ehefrau vom Mai 2012 als Aufenthaltsort angegeben.

Das OLG stellte zwar fest, dass dem Ehemann rein rechnerisch ein Unterhaltsanspruch zustehe und die Darlegungs- und Beweislast für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bei der Ehefrau als Unterhaltspflichtige liege. Der Unterhaltsanspruch sei aber verwirkt.

Gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Unter dieser Maßgabe, sei der Unterhaltsanspruch insgesamt verwirkt.

IHR ANSPRECHPARTNER

RA. Olaf Hess

Fachanwalt für Familienrecht

Tel.: 0421- 336 54 27

E-Mail: hess@hess-collegen.de

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